OLG Nürnberg - Urteil vom 25.07.1980
1 U 88/79
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/693
MDR 1980, 1025
VersR 1981, 562
zfs 1981, 35
zfs 1981, 240
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 20.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 379/79

Straßenverkehrsrecht: Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 21 StVG; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.1980 - Aktenzeichen 1 U 88/79

DRsp Nr. 1996/1350

Straßenverkehrsrecht: Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 21 StVG; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

»1. Der Halter eines Mopeds verletzt die ihm gemäß § 21 StVG obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er einem 14-jährigen Mädchen, das erst einmal auf einem Feldweg mit einem Moped hingefahren und hergefahren ist, sein Moped zum Fahren auf einer öffentlichen Straße überläßt.2. Reißt das ungeübte Mädchen wegen eines Schattens auf der Fahrbahn (vermutlich durch vorbeihuschendes Tier verursacht) statt zu bremsen das Moped plötzlich nach rechts und stößt gegen die Bordsteinkante, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der unbefugten Überlassung des Mopeds.3. Verliert die 14-jährige Klägerin durch diesen Unfall nahezu völlig die Sehkraft auf einem Auge, so ist trotz Annahme ihres Mitverschuldens von 40% ein Schmerzensgeld von 15000 DM [7500 EUR] angemessen.«