VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.03.2017
5 S 506/17
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; StrG § 16 Abs. 6 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3101/16

Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung ohne Gewinnerwartung (hier: Fahren/Parken eines schwerbehinderten Menschen in einer Fußgängerzone); Bemessen des Streitwerts nach dem Auffangwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 5 S 506/17

DRsp Nr. 2017/17300

Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung ohne Gewinnerwartung (hier: Fahren/Parken eines schwerbehinderten Menschen in einer Fußgängerzone); Bemessen des Streitwerts nach dem Auffangwert

Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung, mit der keine Gewinnerwartung einhergeht (hier: Fahren/Parken eines schwerbehinderten Menschen in einer Fußgängerzone), ist in Ermangelung einer Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 nach dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn sich aus dem Klageantrag auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Kläger ergeben.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2017 - 6 K 3101/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; StrG § 16 Abs. 6 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

I.