OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.10.2017
12 U 76/17
Normen:
VVG § 8; GKG § 43; ZPO § 4;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 251/16

Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 12 U 76/17

DRsp Nr. 2017/15495

Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

Beim Streitwert einer Klage auf Herausgabe der gezahlten Versicherungsprämien und der gezogenen Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages bleiben die im Klageantrag enthaltenen Nutzungen, soweit sie Nebenforderung sind, gemäß § 43 Abs. 2 GKG und § 4 ZPO unberücksichtigt. Wird nach einer früheren Auszahlung eines Rückkaufswertes der noch verbleibende Saldo eingeklagt, muss zur Bestimmung des Streitwertes geklärt werden, ob und zu welchem Anteil diese Zahlung auf Prämienrückgewähr einerseits und auf Nutzungsherausgabe andererseits angerechnet wird. Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen

Tenor

Der Gegenvorstellung des Klägervertreters vom 21.09.2017 gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer II des Beschlusses des Senats vom 20.09.2017 wird keine Folge gegeben.

Normenkette:

VVG § 8; GKG § 43; ZPO § 4;

Gründe