OLG Thüringen - Beschluss vom 22.09.2004
4 U 793/04
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; ThürStrG § 49 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 516
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 66 O 1062/03

Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) Fahrstraßen

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 793/04

DRsp Nr. 2004/16009

Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) Fahrstraßen

»1. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. 2. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die - gegenüber Fußgängern bestehende - Streupflicht davon ab, ob es sich um - für den Fußgängerverkehr - unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt. 3. Im übrigen besteht in zeitlicher Hinsicht eine Räum- und Streupflicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs. 4. Bei extremen Witterungsbedingungen besteht eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, also in der Regel erst, wenn sich das Wetter wieder beruhigt hat.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; ThürStrG § 49 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21.07.2004 - Az.:6 O 1062/03 - hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen.