BGH - Urteil vom 04.10.1962
III ZR 129/61
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1963, 129
MDR 1963, 30
NJW 1963, 37
VRS 24, 7
VerkBl 1963, 50
VersR 1962, 1182
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis

BGH, Urteil vom 04.10.1962 - Aktenzeichen III ZR 129/61

DRsp Nr. 1994/6265

Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis

1. Bei Glatteis besteht eine Streupflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nur an besonders gefährlichen Stellen. Gefährlich ist eine solche Straßenstelle, die wegen ihres Zustandes die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. 2. Offengeblieben ist dabei die Frage, ob eine solche besondere Gefährlichkeit noch aus anderen Gründen bejaht werden muß, etwa auf Kraftverkehrsschnellstraßen oder an Straßenstellen, bei denen jeder Unfall notwendigerweise außergewöhnlich schwere Folgen hat. 3. Die Streupflicht ist danach verneint in einem Fall, in dem sich Glatteis auf einer kurvenreichen, leicht abfallenden Strecke einer Bundesstraße im Mittelgebirge mit wechselndem Waldbestand an einem bewaldeten Steilhang infolge Nebels gebildet hatte, der aus dem Tal hochgestiegen war und sich am Hang gestaut hatte.

Normenkette:

BGB § 823 ;