OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.05.2014
1 Ss (OWi) 34/14
Normen:
StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 322
NZV 2015, 46
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 11.02.2014

Stützung der Verfahrensrüge auf die fehlende Gewährung von Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 34/14

DRsp Nr. 2014/9686

Stützung der Verfahrensrüge auf die fehlende Gewährung von Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts

Wird einem Betroffenen vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. Februar 2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe:

I.