LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2017
11 Sa 39/17
Normen:
BGB § 151; BGB § 611a; BUrlG § 5 Abs. 2; TVöD § 2 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 246/17

Stundenweise Urlaubsgewährung im Öffentlichen Dienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 39/17

DRsp Nr. 2018/9789

Stundenweise Urlaubsgewährung im Öffentlichen Dienst

1. Nach § 26 TVöD -V besteht der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen. Die Gewährung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist im TVöD nicht vorgesehen.2. Auch aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen.3. Auch wenn ein Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TVöD jahrelang stundenweise Urlaub gewährt hat, entsteht dadurch kein Anspruch aus betrieblicher Übung, auch künftig so zu verfahren. Denn nach der Vertragstheorie des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung kann es sich dann allenfalls um eine Nebenabrede handeln, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 2 Abs. 3 TVöD -V der Schriftform bedarf.4. Die Berufung auf den Formmangel durch den Arbeitgeber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der durch die Gemeindeprüfungsanstalt angehalten wird, das Verfahren, auch stundenweise Urlaub zu gewähren, abzustellen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 10.07.2017 - 6 Ca 246/17 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 611a; BUrlG § 5 Abs. 2; TVöD § 2 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger stundenweise Urlaub zu gewähren ist.

1. 2. 3. 4.