OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.1999
22 U 178/98
Normen:
AO § 461 ; BGB §§ 202 242 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 402/97

Stundung und Verjährung bei Abtretung eines Anspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 22 U 178/98

DRsp Nr. 1999/6408

Stundung und Verjährung bei Abtretung eines Anspruchs

»1. Eine etwa in der Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs des Käufers an den Verkäufer zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises liegende Stundung des Kaufpreisanspruchs endet, wenn dieser Versuch der Befriedigung aus dem Steuererstattungsanspruch dadurch endgültig fehlschlägt, daß der Erstattungsbetrag an den Käufer ausgezahlt wird.2. Nach dem für den Gläubiger erkennbaren Fortfall der Umstände, welche die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Schuldner als gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, muß der Gläubiger seinen Anspruch innerhalb einer kurzen Überlegungszeit von in der Regel höchstens vier Wochen gerichtlich geltend machen.3. Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist gemäß § 46 Abs. 2 AO nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs in der Form des § 46 Abs. 3 AO der zuständigen Finanzbehörde angezeigt wird.4. Ein Befreiungsantrag muß Grund und Höhe der Schuld, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt, bestimmt bezeichnen.«

Normenkette:

AO § 461 ; BGB §§ 202 242 ; ZPO § 253 ;

Tatbestand: