OLG München - Urteil vom 07.04.2000
10 U 4990/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 823 ; StVZO § 35e Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)338c
VersR 2002, 332

Sturz eines Busfahrgastes durch automatisch schließende Tür als unabwendbares Ereignis

OLG München, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 10 U 4990/99

DRsp Nr. 2003/16519

Sturz eines Busfahrgastes durch automatisch schließende Tür als unabwendbares Ereignis

Die zulässige Verwendung automatisch schließender Türen in einem Linienbus führt nicht zu einer Haftung aus Betriebsgefahr, wenn ein Fahrgast beim Einsteigen durch die Berührung mit der sich schließenden Tür stürzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 823 ; StVZO § 35e Abs. 5 Satz 2 ;

Gründe (Auszug):

"Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil weder eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen noch eine Haftung aus Betriebsgefahr begründet ist (§§ 847, 823 BGB, 7 StVG).

Ein Verschulden des Busfahrers wird in der Berufung nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. ... Wie aus § 35 e Abs. 5 Satz 5 StVZO zu ersehen ist, sind insbesondere bei Gelenkbussen automatische, also nicht vom Fahrer zu betätigende Türen vom Gesetzgeber vorgeschrieben. ...