BAG - Urteil vom 07.06.2017
1 AZR 382/15
Normen:
BBergG § 61 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, S. 2 Nr. 1a und Nr. 2; BBergG § 131; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 611a; SGB IV § 14; ZPO § 97 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 § 2 Nr. 7 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 § 2 Nr. 7 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 235
EzA-SD 2017, 16
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1146/14
ArbG Duisburg, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2878/13

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als GegenleistungBedingungen für die Erweiterung des arbeitsvertraglichen Pflichtengefüges durch Übernahme einer zusätzlichen AufgabeZuschuss zum Anpassungsgeld ohne Synallagma zur geleisteten ArbeitTeilweise Parallelentscheidung zur BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

BAG, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 382/15

DRsp Nr. 2017/14514

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung Bedingungen für die Erweiterung des arbeitsvertraglichen Pflichtengefüges durch Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe Zuschuss zum Anpassungsgeld ohne Synallagma zur geleisteten Arbeit Teilweise Parallelentscheidung zur BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

Orientierungssätze: 1. "Entgelt" iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25. Juni 2003 ist die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Sie muss in einem zumindest teilweisen synallagmatischen Verhältnis zu einer Arbeitsleistung stehen, also eine Gegenleistung hierfür darstellen. 2. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist wie das Anpassungsgeld eine Überbrückungsleistung im Hinblick auf eine erwartete Arbeitslosigkeit. Beide dienen der sozialverträglichen Absicherung des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes. 3. Aus diesem Sinn und Zweck folgt, dass das synallagmatische Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und "Entgelt" iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25. Juni 2003 aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Ein daneben durch die Aufnahme in die Grubenwehr begründetes weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, ist unzureichend.