BGH - Urteil vom 13.01.2000
I ZR 253/97
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1491
DAR 2000, 400
GRUR 2000, 914
MDR 2000, 1265
NJW 2000, 2821
NZV 2000, 410
VRS 99, 180
WM 2000, 1767
wrp 2000, 1129
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Tageszulassung II; Irreführung durch Zulassung für mehrere Tage

BGH, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen I ZR 253/97

DRsp Nr. 2000/5254

Tageszulassung II; Irreführung durch Zulassung für mehrere Tage

»Zur Frage der Irreführung mit der Angabe "Tageszulassung mit 0 km" in einer Werbeanzeige für ein Neufahrzeug, das sechs Tage zugelassen war, im Straßenverkehr aber nicht benutzt worden ist.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des gewerblichen Handels mit Kraftfahrzeugen.

Die Beklagte bewarb in der Ausgabe des S. Tageblattes vom 5. Januar 1996 (einem Freitag) u.a. einen Pkw "Corsa-Fun" zum Preis von 16.900,-- DM, der in der Anzeige wie folgt beschrieben wurde (Anlage K 3 zur Klageschrift):

"Corsa-Fun

...

Tageszulassung mit 0 km ..."

Der beworbene Pkw war am 4. Januar 1996 erstmals angemeldet und am 9. Januar 1996 wieder abgemeldet worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung mit der Angabe "Tageszulassung" sei irreführend, weil der Verkehr bei einem mit dieser Angabe beworbenen Pkw erwarte, daß das Fahrzeug bis zur Abmeldung nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Es sei für den Kunden nicht unerheblich, ob ein Fahrzeug nur einen oder mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Deshalb müsse, was von Mitbewerbern auch getan werde, eine mehrtägige Zulassung als "Kurzzulassung" bezeichnet werden.