OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2020
5 RBs 259/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 3; GG Art.103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 43 OWi 85/20

Taschenrechner als elektronisches GerätAusgestaltung des § 23 Abs. 1a StVO als Gebot

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 5 RBs 259/20

DRsp Nr. 2020/17219

Taschenrechner als elektronisches Gerät Ausgestaltung des § 23 Abs. 1a StVO als Gebot

Ein Taschenrechner mit Display und internem Speicher mit MR-Funktion ist ein dem § 23 Abs. 1a StVO unterfallendes elektronisches Gerät.Die Nutzung während der Fahrt gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr und ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zu belegen.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).

2.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).

3.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

4.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 3; GG Art.103 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 22. April 2020 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 100,00 € verhängt.