OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.11.2017
7 LC 34/17
Normen:
BJagdG § 1 Abs. 1; FStrG § 7 Abs. 3; StVO § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 7748/16

Tatbestand der Verunreinigung bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten im Straßenseitenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres (hier: Reh); Erstattung von Kosten für die Bergung und Entsorgung eines Rehs nach einem Wildunfall

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 LC 34/17

DRsp Nr. 2019/9692

Tatbestand der Verunreinigung bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten im Straßenseitenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres (hier: Reh); Erstattung von Kosten für die Bergung und Entsorgung eines Rehs nach einem Wildunfall

Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im Straßenseitenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich dann, wenn es um ein größeres Tier geht (hier ein Reh), tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BJagdG § 1 Abs. 1; FStrG § 7 Abs. 3; StVO § 32 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand