OLG Rostock - Beschluss vom 27.08.2004
2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03
Normen:
OWiG § 19 Abs. 1 ; StVO § 21 a Abs. 1 Satz 1 § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ; BKatV § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 6 § 2 Abs. 8 ;
Fundstellen:
VRS 107, 461
Vorinstanzen:
AG Anklam, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 62 OWi 963/01

Tateinheit bei Geschwindigkeitsverstoß und gleichzeitigem Fahren ohne Sicherheitsgurt

OLG Rostock, Beschluss vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03

DRsp Nr. 2004/17411

Tateinheit bei Geschwindigkeitsverstoß und gleichzeitigem Fahren ohne Sicherheitsgurt

1. Das ununterbrochene Führen des Kraftfahrzeugs ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes stellt als Dauerordnungswidrigkeit notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung zum Führen des Kraftfahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit dar.2. Eine isolierte Betrachtung des Geschwindigkeitsverstoßes ist nicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat des Fahrens mit dem Pkw ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes ein notwendiges Teilstück herauszulösen; es liegt Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die zur Annahme von Tateinheit führt.

Normenkette:

OWiG § 19 Abs. 1 ; StVO § 21 a Abs. 1 Satz 1 § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ; BKatV § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 6 § 2 Abs. 8 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Anklam hat mit Urteil vom 06.08.2002 - 62 OWi 963/01 - gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung tatmehrheitlich begangen mit einem fahrlässigen Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes" eine Geldbuße von 40 Euro verhängt.