BGH - Urteil vom 27.06.1956
VI ZR 252/55
Normen:
RVO (a.F.) §§ 899, 903 ;
Fundstellen:
NJW 1956, 1514
VRS 11, 266
VersR 1956, 589

Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

BGH, Urteil vom 27.06.1956 - Aktenzeichen VI ZR 252/55

DRsp Nr. 1994/6555

Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

Nimmt ein Betriebs- oder Arbeitsaufseher nach beendeter Arbeit auf seinem Motorrad aus Gefälligkeit einen Arbeitsuntergebenen mit nach Hause, so nimmt er am allgemeinen Verkehr teil.

Normenkette:

RVO (a.F.) §§ 899, 903 ;
Fundstellen
NJW 1956, 1514
VRS 11, 266
VersR 1956, 589