BGH - Urteil vom 18.01.2022
X ZR 125/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 651i Abs. 2 S. 1-3; BGB a.F. § 651i Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 551
VersR 2022, 770
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 288/19
LG Düsseldorf, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 51/19

Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht eines Versicherungsnehmers; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen X ZR 125/20

DRsp Nr. 2022/4492

Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht eines Versicherungsnehmers; Darlegungslast und Beweislast eines Reiseveranstalters hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 651i Abs. 2 S. 1-3; BGB a.F. § 651i Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht einer Versicherungsnehmerin.

Der Ehemann der Versicherungsnehmerin schloss mit der Beklagten im Jahr 2017 einen Pauschalreisevertrag für sich, die Versicherungsnehmerin und seine Tochter für einen Reisepreis von insgesamt 3.494 Euro. Sechs Tage vor Reisebeginn trat er von dem Vertrag zurück.