LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2022
L 18 AS 1713/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 10581/17

Teilweise Rückforderung von GrundsicherungsleistungenÄnderungen von ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen für eine vorläufige LeistungsbewilligungAbschließende Entscheidung von Amts wegen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 1713/18

DRsp Nr. 2022/15036

Teilweise Rückforderung von Grundsicherungsleistungen Änderungen von ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen für eine vorläufige Leistungsbewilligung Abschließende Entscheidung von Amts wegen

Bei Änderungen von ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen für eine vorläufige Leistungsbewilligung ist zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen eine abschließende Entscheidung zu treffen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand