Die Beklagte, eine Kraftfahrzeugherstellerin, warb in einer Tageszeitung vom 25. August 1990 mit folgender Anzeige:
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 UWG beanstandet, weil die Beklagte den Finanzierungsendpreis nicht angegeben habe.
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