OLG Köln - Beschluß vom 07.03.1994
16 W 10/94
Normen:
ZPO §§ 727, 731 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 207
VersR 1994, 1371

Titelumschreibung auf Rechtsschutzversicherer - Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Rechtsnachfolger

OLG Köln, Beschluß vom 07.03.1994 - Aktenzeichen 16 W 10/94

DRsp Nr. 1995/1802

Titelumschreibung auf Rechtsschutzversicherer - Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Rechtsnachfolger

»Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.«

Normenkette:

ZPO §§ 727, 731 ;

Gründe:

I. Mit rechtkräftigen Urteil vom 04.08.1992 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln die auf Zahlung von 91.949,56 DM gerichtete Klage der Klägerin gegen den Beklagten abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten hat der Rechtspfleger des Landgerichtes mit Beschluß vom 09.09.1992 die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.213,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1992 festgesetzt.