BGH - Beschluss vom 02.08.2017
4 StR 169/17
Normen:
StGB § 13 Abs. 1; BGB § 1618a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 144
NJW 2017, 3609
NStZ 2018, 34
StV 2018, 703
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.11.2016

Totschlag durch Unterlassen; Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern; Garantenpflicht aus familärer Verbundenheit; Gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 169/17

DRsp Nr. 2017/15606

Totschlag durch Unterlassen; Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern; Garantenpflicht aus familärer Verbundenheit; Gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft

Bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft ist eine gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht mit der Begründung zu bejahen, aus der in § 1618a BGB normierten familiären Solidarität folgt jedenfalls bei faktischem Zusammenleben eine Schutzpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1; BGB § 1618a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten J. R. wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; seinen Vater, den Mitangeklagten M. R. , hat es vom Vorwurf des versuchten Totschlags durch Unterlassen - rechtskräftig - freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.