BGH - Urteil vom 09.07.1996
VI ZR 299/95
Normen:
StVO (1970) § 2 ;
Fundstellen:
BGHR StVO § 2 Abs. 2 Rechtsfahrgebot 2
DAR 1996, 462
DRsp II(286)276c
MDR 1996, 1238
NJW 1996, 3003
NZV 1996, 444
SP 1996, 338
VRS 92, 189
VerkMitt 1997, 10
VerkMitt 1997, 9
VersR 1996, 1249
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Tragweite des Rechtsfahrgebots

BGH, Urteil vom 09.07.1996 - Aktenzeichen VI ZR 299/95

DRsp Nr. 1996/23474

Tragweite des Rechtsfahrgebots

»Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO läßt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, soweit überhaupt, und sei es auch nur bei behutsamer Fahrweise, nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist.«

Normenkette:

StVO (1970) § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25. Juli 1991 gegen 7. 00 Uhr auf der A. -Straße zwischen M. und H. ereignet hat. Der Kläger kollidierte, als er mit seinem Pkw auf der dort 4, 50 m breiten A. -Straße in Richtung M. fuhr, in einer - aus seiner Sicht gesehen - Rechtskurve mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gefahrenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zweitbeklagten. Für die beiden Fahrer war die Sicht zueinander durch ein Maisfeld auf der Kurveninnenseite begrenzt. Im Unfallbereich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.