FG München - Beschluss vom 23.10.2000
4 V 3835/00
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ; AO 1977 § 88 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 163

Treu und Glauben bei fehlerhaften Kraftfahrzeugsteuerbescheid

FG München, Beschluss vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 4 V 3835/00

DRsp Nr. 2002/3384

Treu und Glauben bei fehlerhaften Kraftfahrzeugsteuerbescheid

1. Eine verbösernde Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 scheidet aus, wenn sie sich auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotzt ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen --zunächst-- unbekannt geblieben sind. 2. Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei der Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden wegen neuer Tatsachen: Spätestens ab dem zweiten Halbjahr 1996 hätte die Finanzverwaltung hinsichtlich der zutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnung sowohl von umgebauten, wie auch von neu (als Lkw) zugelassenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.800 kg dafür Sorge tragen müssen, dass es von den Zulassungsstellen die relevanten, von den Steuerpflichtigen als Steuerklärung ordnungsgemäß erklärte Daten so rechtzeitig überspielt erhält, dass eine zutreffende erstmalige Steuerfestsetzung möglich ist.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ; AO 1977 § 88 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 257/00, ob ein Kfz bis 2.800 kg nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.