OLG Dresden - Beschluss vom 28.11.2017
4 U 1351/17
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2424/16

Treuwidrigkeit des Rücktritts von einem Versicherungsvertrag nach Verwendung als Kreditsicherheit

OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 1351/17

DRsp Nr. 2018/926

Treuwidrigkeit des Rücktritts von einem Versicherungsvertrag nach Verwendung als Kreditsicherheit

Die Ausübung eines nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. bestehenden Rücktrittsrechts ist treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer den streitgegenständlichen Vertrag als Kreditsicherheit verwendet, eine von ihm erklärte Kündigung zurücknimmt, mit der Versicherung sodann eine Beitragsreduzierung vereinbart, anschließend ein Policendarlehen in Anspruch nimmt und sodann den Vertrag über 16 Jahre fortführt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin vom 30.01.2018 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 25.650 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5 a.F.;

Gründe: