MPU bei Fahrerlaubnis auf Probe (BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 - 3 C 3.23)

Autor:

Das BVerwG hat die Regeln für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ("MPU") näher geklärt. Demnach ist § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG entsprechend auch für den Fall anwendbar, dass der Betroffene zuvor selbst auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat und nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut entsprechende Verkehrsverstöße begeht.

Darum geht es

Dem Kläger wurde erstmals im Juli 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle und einer weiteren Kontrolle aus Anlass von Verkehrsverstößen wurde der Konsum von Cannabis festgestellt.

Darauf verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten führte zu einer negativen Beurteilung seiner Fahreignung, worauf er auf seine Fahrerlaubnis verzichtete.

Auf der Grundlage eines nunmehr positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger im Juli 2020 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt.

Zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und stützte sich hierfür auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG.

Nachdem der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.