Keine Parkflächen: Die "tatsächlich-öffentliche" Privatstraße (VG Neustadt, Beschl. v. 03.01.2024 - 3 L 1176/23. NW)

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Das VG Neustadt hat die Anordnung zur Entfernung von Parkflächenmarkierungen auf einem Teilstück einer Straße bestätigt. Der privat gebaute Straßenabschnitt sei nach der StVO "tatsächlich-öffentlich". Im Streitfall hatte der Eigentümer den Anliegern der Straße erfolglos ein Kaufangebot unterbreitet und danach dort mehrere Parkplätze markiert, um diese zu vermieten.

Darum geht es

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Teilstücks der Straße "Bei den Fuchslöchern" in Zweibrücken.

Bei dem Teilstück handelt es sich um eine Sackgasse, die im Jahr 1989 von einem privaten Unternehmen errichtet wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigentumsverzicht.

Nachdem die Stadt Zweibrücken eine ihr angetragene Aneignung abgelehnt hatte, erfolgte diese zunächst durch eine weitere Privatperson, von der der Antragsteller das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erwarb und dort ein Schild mit der Aufschrift "Privatweg. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" aufstellte.

Nachdem er in der Folgezeit seinerseits den Anliegern der Straße erfolglos ein Kaufangebot unterbreitet hatte, markierte er dort mehrere Parkplätze bzw. Stellflächen mit blauer Farbe, um diese anschließend zu vermieten.