BGH - Urteil vom 19.12.1969
VI ZR 111/68
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/50
ES Kfz-Schaden N-1/13
VersR 1970, 281

Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht; Voraussetzungen der Gewährung einer Schmerzensgeldrente

BGH, Urteil vom 19.12.1969 - Aktenzeichen VI ZR 111/68

DRsp Nr. 1994/5830

Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht; Voraussetzungen der Gewährung einer Schmerzensgeldrente

»1. Bei rechtlicher Nachprüfung der Bemessung von Schmerzensgeld ist das Revisionsgericht darauf beschränkt zu untersuchen, ob der Tatrichter alle maßgebenden Umstände vollständig gewürdigt und bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und anerkannte Erfahrung verstoßen hat (hier: Vernichtung eines Urlaubserfolgs als Bemessungsfaktor; Unsicherheit in den Feststellungen über die durch Bewegungsbehinderung des Verletzten vermittelten Unfallfolgen). 2. Die zusätzliche Gewährung einer Schmerzensgeldrente ist nicht von Beeinträchtigungen abhängig, welche gleichzeitig die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränken. 3. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann auch berücksichtigt werden, daß die Handlung des Schädigers nur eine Schadenbereitschaft ausgelöst hat, die einer bereits vorhandenen Anlage des Geschädigten entsprach. Dabei ist der Grundsatz, daß die Folgen einer inadäquaten neurotischen Schadenverarbeitung dem Schädiger in der Regel nicht zuzurechnen sind, bei Bemessung eines Schmerzensgeldes für unfallbedingte nervöse Beschwerden nur beschränkt verwertbar.«

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 287 ;

Gründe: