BGH - Urteil vom 19.04.2005
VI ZR 175/04
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1107
DAR 2005, 441
MDR 2005, 1108
NJW-RR 2005, 897
NZV 2005, 461
VRS 109, 98
VersR 2005, 945
Vorinstanzen:
KG, vom 15.04.2004
LG Berlin,

Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

BGH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VI ZR 175/04

DRsp Nr. 2005/8546

Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

»1. Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.2. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17. Januar 1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.