BVerfG - Beschluß vom 15.03.2005
2 BvR 364/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1767
NVwZ 2005, 1412
NZV 2005, 379
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Qs 13/05
AG Wuppertal, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Js 4244/04

Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung mit vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

BVerfG, Beschluß vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 364/05

DRsp Nr. 2005/5025

Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung mit vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

Es begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte mit Blick auf die im Überfahren einer mit Warnbaken gezeichneten Sperrfläche zutage tretende grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrverhaltens und bei Annahme der Verwirklichung zweier Alternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und der bei der Staatsanwaltschaft zu beobachtenden Verfahrensverzögerung einräumen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts (§§ 315c, 142, 69 StGB und § 111a StPO), die sich auf die Feststellung objektiv sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen beschränken muss (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 95, 96 [127 f.]), führt zu keinen verfassungsrechtlichen Beanstandungen.