Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 1. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
I. Das Amtsgericht Koblenz hat den Betroffenen am 1. März 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs um 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 240 € verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen das Urteil hat der Verteidiger am 2. März 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründungsschrift vom 18. Juni 2010 die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Hinsichtlich Letzterem beanstandet er, dass das Urteil nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden sei.
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