Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.061,04 € festgesetzt.
I.
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