OLG Oldenburg - Urteil vom 24.02.2014
1 Ss 204/13
Normen:
StVG § 24;
Fundstellen:
DAR 2014, 397
NJW 2014, 2211
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 29.08.2013

Übertragbarkeit des zu Kraftfahrzeugführern entwickelten absoluten Fahruntüchtigkeitsgrenzwertes von 1,1 Promille auf Führer einer Pferdekutsche

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 1 Ss 204/13

DRsp Nr. 2014/8055

Übertragbarkeit des zu Kraftfahrzeugführern entwickelten absoluten Fahruntüchtigkeitsgrenzwertes von 1,1 Promille auf Führer einer Pferdekutsche

Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 g vT absolut fahruntüchtig.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StVG § 24;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Papenburg hat den Angeklagten am 12. März 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Auf seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Osnabrück - 7. kleine Strafkammer - am 29. August 2013 das Urteil des Amtsgerichts Papenburg aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.