Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2016 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertragung von Wertpapieren.
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