BGH - Urteil vom 05.09.2017
X ZR 119/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 333; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2018, 301
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 531/14
OLG Koblenz, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 409/15

Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den Zedenten

BGH, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen X ZR 119/16

DRsp Nr. 2018/1172

Übertragung von Wertpapieren auf Grundlage eines "Vertrags zugunsten Dritter für den Todesfall"; Abtretung des Anspruchs auf Übereignung; Begründung eines sekundären Schadensersatzanspruchs; Entzug der dem Zessionar mit der Abtretung verbundenen Vorteile durch den Zedenten

Eine objektive Bereicherung durch Schenkung ist nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch zugewendet wird. Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2016 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 333; BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertragung von Wertpapieren.