OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2013
5 RBs 153/13
Normen:
OWiG § 80 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2014, 150
NJW 2014, 32
NStZ-RR 2014, 59
NStZ-RR 2014, 5
NZV 2014, 6
NZV 2015, 199
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 8 OWi 349/13

Überwachungspflichten eines Kfz-Führers bezüglich des selbständigen Abschnallens eines Kindes während der Fahrt

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 5 RBs 153/13

DRsp Nr. 2013/24760

Überwachungspflichten eines Kfz-Führers bezüglich des selbständigen Abschnallens eines Kindes während der Fahrt

1. Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt.2. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.3. Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO.