OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.06.2023
7 B 10360/23.OVG
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; DS-GVO Art. 2;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 108/23

Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung gegenünber dem privaten Interesse der von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 7 B 10360/23.OVG

DRsp Nr. 2023/9091

Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung gegenünber dem privaten Interesse der von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben

1. Die Datenschutz-Grundverordnung steht weder der Preisgabe der persönlichen Daten des Fahrzeugführers durch den Fahrzeughalter an die Polizei- oder Bußgeldbehörden noch dem Führen eines Fahrtenbuchs entgegen.2. Zur Verhältnismäßigkeit der Dauer einer Fahrtenbuchanordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; DS-GVO Art. 2;

Gründe