I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 1982 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wohnungseigentum in einem um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshaus für 105.000 DM. Das Wohnungseigentum ist zum 1. Januar 1983 als Einfamilienhaus bewertet. Die von den Klägern erworbene Wohnung bestand aus drei Zimmern, einer Wohn- und Eßdiele, Küche, Badezimmer, Gäste-WC und war ca. 133 qm groß. Einige Tage vor Abschluß des Kaufvertrags hatten die Kläger ein Baubetreuungsunternehmen damit beauftragt, umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zum Festpreis von 200.000 DM durchzuführen. Das Unternehmen setzte u.a. neue Trennwände, baute eine Heizung und neue Fensterbänke ein und nahm umfangreiche Arbeiten an den Sanitäreinrichtungen vor.
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