Der Kläger kaufte am 13. November 1972 vom Beklagten, der einen umfangreichen Gebrauchtwagenhandel betrieb, einen gebrauchten PKW BMW 2800 für 12.400 DM. Er zahlte 1.100 DM bar; für 5.500 DM gab er einen PKW Fiat 125 S in Zahlung; über den Rest nahm er bei einer Finanzierungsbank ein Darlehen auf, das mit 7.164 DM als Darlehensnettobetrag an den Beklagten ausgezahlt wurde. Der BMW-PKW war am 22. Januar 1970 erstmalig zugelassen und seitdem 56.000 km gelaufen. Der Beklagte hatte ihn von einer Firma B. - einem Autohändler mit Gebrauchtwagengroßhandel in M. - gleichzeitig mit neun anderen Fahrzeugen zu einem Pauschalpreis erworben. Der vom Kläger unterzeichnete Auftrag enthält u.a. auf der Vorderseite die gedruckte Klausel: "gebraucht wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung".
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