BGH - Urteil vom 16.03.1977
VIII ZR 283/75
Normen:
BGB § 476, § 276 ;
Fundstellen:
JR 1977, 325
MDR 1977, 742
NJW 1977, 1055
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.07.1975
LG München I, vom 15.06.1973

Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

BGH, Urteil vom 16.03.1977 - Aktenzeichen VIII ZR 283/75

DRsp Nr. 1994/5392

Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

»Zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers.«

Normenkette:

BGB § 476, § 276 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 13. November 1972 vom Beklagten, der einen umfangreichen Gebrauchtwagenhandel betrieb, einen gebrauchten PKW BMW 2800 für 12.400 DM. Er zahlte 1.100 DM bar; für 5.500 DM gab er einen PKW Fiat 125 S in Zahlung; über den Rest nahm er bei einer Finanzierungsbank ein Darlehen auf, das mit 7.164 DM als Darlehensnettobetrag an den Beklagten ausgezahlt wurde. Der BMW-PKW war am 22. Januar 1970 erstmalig zugelassen und seitdem 56.000 km gelaufen. Der Beklagte hatte ihn von einer Firma B. - einem Autohändler mit Gebrauchtwagengroßhandel in M. - gleichzeitig mit neun anderen Fahrzeugen zu einem Pauschalpreis erworben. Der vom Kläger unterzeichnete Auftrag enthält u.a. auf der Vorderseite die gedruckte Klausel: "gebraucht wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung".