Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2009 - 1 L 1817/08 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 26. November 2008 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000,- EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von ihr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe geben Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist.
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