OLG Dresden - Urteil vom 12.03.1996
3 U 2277/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 391

Umfang der Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs

OLG Dresden, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 3 U 2277/95

DRsp Nr. 1997/1618

Umfang der Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs

1. Steht das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Eigentum des Leasinggebers, ist auf dessen Verhältnisse abzustellen.2. Die Entschädigungshöhe wird durch den vom Versicherungsnehmer aufzuwendenden Neupreis bestimmt. Als Versicherungsnehmer ist hier der Leasinggeber anzusehen.Eine Reinvestition durch den Leasingnehmer - dazu wie hier auch noch bei einer anderen Leasingfirma - reicht nicht.3. Auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs durch den Leasingnehmer könnte allenfalls bei den in Leasingfällen bislang unüblichen Vertragsgestaltung erwogen werden, daß der Leasingnehmer bei Totalschaden oder Verlust die Pflicht hat, auf eigene Kosten dem Leasinggeber ein Ersatzfahrzeug zu stellen (vgl. BGH VersR 1993, 1223).

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Neupreisentschädigung in Höhe von restlich 29.205,00 DM für das bei der Beklagten versicherte Leasingfahrzeug BMW 740 i, Erstzulassung 11.05.1993, amtliches Kennzeichen ... das am 19.08.1993 entwendet wurde, nicht zu (§§ 12, 13 Nr. 2 und 10 AKB). Vielmehr muß sich der Kläger auf den bereits ausgekehrten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Höhe von 73.400,00 DM verweisen lassen.