OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2022
9 U 155/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 16/21

Umfang der Ersatzfähigkeit eines Fahrzeugschadens bei deckungsgleichen VorschädenAnforderungen an die Darlegung des SchadensBerücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 9 U 155/21

DRsp Nr. 2023/2920

Umfang der Ersatzfähigkeit eines Fahrzeugschadens bei deckungsgleichen Vorschäden Anforderungen an die Darlegung des Schadens Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

1. Wird in einem vorgeschädigten Bereich ein Fahrzeug erneut (= deckungsgleich) beschädigt, muss ein Geschädigter darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. 2. Neues Vorbringen, in welcher Weise das Fahrzeug nach dem Vorunfall repariert worden sei, ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Geschädigte nicht bereits erstinstanzlich zum Umfang der Vorschäden und den zur Beseitigung des Vorschadens ergriffenen Reparaturmaßnahmen vorgetragen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 16/21) vom 16.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert die Berufungsinstanz wird auf 9.368,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe