OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.08.2017
16 U 47/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 36/16

Umfang der Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 16 U 47/17

DRsp Nr. 2017/11061

Umfang der Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten

Bei einem Verkehrsunfall entsteht dem Geschädigten hinsichtlich der Vergütungsansprüche seines Prozessbevollmächtigten bereits mit Aufnahme dessen außengerichtlicher Tätigkeit ein Schaden, der sich jedoch noch nicht realisiert, solange er keine Zahlung geleistet hat. Da er aber mit einer Verbindlichkeit belastet ist, hat er im Umfang der entstandenen Anwaltskosten einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Februar 2017, Az. 3 O 36/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.527,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 198,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 3.493,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.