OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.08.2017
5 U 61/16
Normen:
AKB Nr. A.2.5.1.2; AKB Nr. A.2.5.1.11;
Fundstellen:
DAR 2018, 149
VersR 2018, 811
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 151/16

Umfang der Ersatzpflicht in der Kfz-KaskoversicherungErstattungsfähigkeit in einer Auftragsbestätigung ausgewiesener MehrwertsteuerBerücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Bemessung der Neupreisentschädigung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 61/16

DRsp Nr. 2018/3765

Umfang der Ersatzpflicht in der Kfz-Kaskoversicherung Erstattungsfähigkeit in einer Auftragsbestätigung ausgewiesener Mehrwertsteuer Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Bemessung der Neupreisentschädigung

1. Der Kfz-Kaskoversicherer kann nach einem Fahrzeugtotalschaden durch Brand zum Nachweis des Anfalls der Mehrwertsteuer die Vorlage einer die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung verlangen. 2. Bei der Höhe des Anspruchs auf Neupreisentschädigung ist ein dem Versicherungsnehmer zustehender Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur in dem Umfang, als er dem Versicherungsnehmer ungeschmälert zufließt, also unter Abzug insoweit gezahlter Steuern.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 151/16 - wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.11.2016 - 14 O 151/16 - wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:

"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59,5 % und die Beklagte 40,5 %."

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 24.11.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.