OLG Köln - Urteil vom 20.07.2010
25 U 11/10
Normen:
BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NZV 2010, 514
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 287/09

Umfang der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 25 U 11/10

DRsp Nr. 2010/19450

Umfang der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

Die Verwendung des Schwacke-AMS für die Ermittlung unfallbedingter Mietwagenkosten ist nicht von vorneherein ungeeignet. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn unfallbedingte Mietwagenkosten aufgrund eines so ermittelten Normaltarifs erstattet werden, wobei in Einzelfällen ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden kann. _

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. März 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 287/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.