Das angefochtene Urteil wird aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen
zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden Sache und zur Höhe des eingetretenen Schadens sowie - mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten;
b) 2. 3.
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