OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2013
III-5 RVs 41/13
Normen:
StPO § 261; StPO § 274; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
GStA Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ss 189/13

Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den StraßenverkehrPrüfung der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen III-5 RVs 41/13

DRsp Nr. 2013/19090

Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den StraßenverkehrPrüfung der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert

Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

1. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Prüfungsschrift zu fragen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.2. Der Wert der Sache ist nach dem Verkehrswert, die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu bestimmen. Der Grenzwert für den Sachwert und die Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750,- €.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen

zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden Sache und zur Höhe des eingetretenen Schadens sowie - mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten;

b) 2. 3.