OLG Köln - Urteil vom 04.08.2017
20 U 11/17
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 174/16

Umfang der nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung gegenseitig zurück zu gewährenden Leistungen

OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 11/17

DRsp Nr. 2017/15408

Umfang der nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung gegenseitig zurück zu gewährenden Leistungen

Der Versicherer kann sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von nach dem Policenmodell geschlossenen, wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung jedenfalls dann nicht auf die Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn mit der Fondsanlage höhere Verluste erzielt wurden, da hierdurch das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ausgehöhlt würde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Dezember 2016 verkündete Schlussurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 176/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über die durch das Anerkenntnisurteil vom 2. September 2016 und das angefochtene Urteil dem Kläger zuerkannten Beträge hinaus verurteilt, an diesen weitere 12.399,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7% und der Beklagten zu 93% auferlegt.