BGH, Urteil vom 15.06.1982 - Aktenzeichen VI ZR 179/80
DRsp Nr. 1994/4849
Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils läßt die Berücksichtigung von Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben, nicht zu.