BGH - Urteil vom 19.06.1973
VI ZR 46/72
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1973, 1414
BGHZ 61, 56
DAR 1973, 267
DRsp I(123)172a
ES Kfz-Schaden C-1/13
MDR 1974, 216
NJW 1973, 1647
VRS 45, 163

Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

BGH, Urteil vom 19.06.1973 - Aktenzeichen VI ZR 46/72

DRsp Nr. 1994/1463

Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

»Hat der Schädiger dem Eigentümer, der seinen Kraftwagen selbst wieder instandgesetzt hat, die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstätte zu ersetzen, dann umfaßt der Anspruch auch die Mehrwertsteuer, die in diesen Kosten enthalten wäre.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Der Kl. hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, anstelle der vom Gesetz in erster Linie vorgesehenen Wiederherstellung in Natur den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß die Instandsetzung nicht unmittelbar durch die Bekl. durchgeführt oder veranlaßt worden ist. Es kann sich auch dann anders verhalten, wenn sich der Geschädigte - wie häufig - auf das Ansinnen des Haftpflichtversicherers einläßt, ihn eine bestimmte Instandsetzungsart »genehmigen« zu lassen. Dann kann der Geschädigte, der so den Einwand eines nicht »erforderlichen« Aufwandes vermeidet, in Wirklichkeit als Beauftragter des Schädigers bei der Herstellung tätig sein. Hier liegt eine solche Gestaltung offensichtlich nicht vor. ...