BGH - Urteil vom 17.01.1967
VI ZR 91/65
Normen:
BGB §§ 842, 843 ;
Fundstellen:
BGHZ 46, 332
DRsp I(123)111a
ES Kfz-Schaden L-1/7
MDR 1967, 481
NJW 1967, 625
VersR 1967, 277

Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Arbeitsunfähigkeit des Verletzten; Ersatz von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 17.01.1967 - Aktenzeichen VI ZR 91/65

DRsp Nr. 1996/20207

Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Arbeitsunfähigkeit des Verletzten; Ersatz von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung

»Wer durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, kann in der Regel von dem verantwortlichen Schädiger Ersatz der Beiträge verlangen, die er zur freiwilligen Fortsetzung der Rentenversicherung aufbringt. « Die Ersatzfähigkeit beschränkt sich allerdings auf die Fälle gesetzlich zulässiger Weiterversicherungsmöglichkeit.

Normenkette:

BGB §§ 842, 843 ;

Hinweise:

Hinweis:

Das hier in den Gründen zitierte BGH-Senatsurteil aus dem Jahre 1954 (VI ZR 61/53 10.4.1954, in NJW.1954, 1034 = VersR 1954, 277) besagt mit seinem einschlägigen Leitsatz: "Ist infolge einer Körperverletzung dem Verletzten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Geldrente zu zahlen, so sind bei deren Berechnung die Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls dann nicht von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen, wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rentenhöhe aufrechterhalten kann."