Hinweis:
Das hier in den Gründen zitierte BGH-Senatsurteil aus dem Jahre 1954 (VI ZR 61/53 10.4.1954, in NJW.1954, 1034 = VersR 1954, 277) besagt mit seinem einschlägigen Leitsatz: "Ist infolge einer Körperverletzung dem Verletzten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Geldrente zu zahlen, so sind bei deren Berechnung die Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls dann nicht von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen, wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rentenhöhe aufrechterhalten kann."
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