BGH, Urteil vom 05.10.1965 - Aktenzeichen VI ZR 90/64
DRsp Nr. 1994/6090
Umfang der Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht legt dem Geschädigten alle Maßnahmen auf, die nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem ordentlichen Menschen angewandt werden müssen, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern.