BGH - Urteil vom 21.01.1965
III ZR 217/63
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1965, 128
MDR 1965, 465
NJW 1965, 815
VRS 28, 249
VersR 1965, 475

Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen

BGH, Urteil vom 21.01.1965 - Aktenzeichen III ZR 217/63

DRsp Nr. 1994/6123

Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen

1. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Dabei brauchen allerdings die Straßenwärter keine forsttechnischen Spezialkenntnisse zu besitzen, doch muß ihre Dienstanweisung ihnen erläutern, worauf sie besonders zu achten haben. 2. Beispielsweise muß die Dienstanweisung angeben, daß eine grüne Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes ist und daß die Straßenwärter jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zum Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zurückzudrängen oder zu entfernen haben.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise: