BGH - Urteil vom 10.07.1979
VI ZR 24/77
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
VRS 57, 249
VersR 1979, 1106
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Umfang der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

BGH, Urteil vom 10.07.1979 - Aktenzeichen VI ZR 24/77

DRsp Nr. 1994/5211

Umfang der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Die gemäß § 852 BGB mit der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen einsetzende Verjährung von Schadensersatzansprüchen bezieht sich auch auf nachträglich auftretende Schadenfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden als möglich voraussehbar sind. 2. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Verletzte einige Zeit nach dem Unfallereignis in einen weiteren Unfall verwickelt wird und deshalb die Möglichkeit besteht, daß die späteren Schäden auf den zweiten Unfall zurückgehen.

Normenkette:

BGB § 852 ;

Hinweise:

So zu 1. auch BGH v. 2.4.1982, VersR 1982, 703. Vgl. auch BGH v. 8.5.1979, VRS 57, 81.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken,
Fundstellen
VRS 57, 249
VersR 1979, 1106