OLG Rostock - Urteil vom 13.05.2004
1 U 197/02
Normen:
StrWGMV § 10 ; StrWGMV § 14 ; StVO § 32 ; StVO § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 704
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 128/02

Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf einem Radweg

OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 197/02

DRsp Nr. 2005/11050

Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf einem Radweg

1. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muß der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. 2. Andererseits ist dann, wenn - wie im Streitfall - eine Gefahrenquelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen wurde, an die Verkehrssicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3. Läßt sich das Errichten eines Hindernisses auf einem Geh- oder Radweg nicht vermeiden oder ist es sogar - wie hier - aus verkehrstechnischen Gründen geboten, dann muss das Hindernis für den Benutzer des Weges rechtzeitig erkennbar sein. 4. Zu den Anforderungen an die Erkennbarkeit von Sperrpfosten, die verhindern sollen, dass Kraftfahrzeuge den Radweg befahren oder auf ihm parken 5. Zum Umfang des Mitverschuldens des Geschädigten

Normenkette:

StrWGMV § 10 ; StrWGMV § 14 ; StVO § 32 ; StVO § 43 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs.2 i.V.m. 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

II.